Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 15.04.1992

Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1992 - 3 StR 2/92   

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https://dejure.org/1992,2856
BGH, 08.07.1992 - 3 StR 2/92 (https://dejure.org/1992,2856)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1992 - 3 StR 2/92 (https://dejure.org/1992,2856)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - 3 StR 2/92 (https://dejure.org/1992,2856)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweisantrag - Verschleppungsabsicht - Prozeßverschleppung - Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2
    Prozeßverschleppung bei mehrtätiger Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2711
  • MDR 1992, 986
  • NStZ 1992, 551
  • StV 1992, 501
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - 3 StR 2/92
    Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird (vgl. BGHSt 21, 118 und 29, 149, 151; BGH NStZ 1990, 350 mit Bemerkung Wendisch; BGHR StPO § 244 III 2 Prozeßverschleppung 1, 2 und 5).

    Zwar ist der Umstand, daß eine durch den Verteidiger unter Beweis gestellte Behauptung der Einlassung des Angeklagten widerspricht, allein kein für eine Verzögerungsabsicht ausreichendes Indiz (vgl. BGHSt 21, 118, 124).

  • BGH, 07.12.1979 - 3 StR 299/79

    Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz - Ablehnung

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - 3 StR 2/92
    Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird (vgl. BGHSt 21, 118 und 29, 149, 151; BGH NStZ 1990, 350 mit Bemerkung Wendisch; BGHR StPO § 244 III 2 Prozeßverschleppung 1, 2 und 5).
  • BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89

    Begriff der Prozeßverschleppung

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - 3 StR 2/92
    Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird (vgl. BGHSt 21, 118 und 29, 149, 151; BGH NStZ 1990, 350 mit Bemerkung Wendisch; BGHR StPO § 244 III 2 Prozeßverschleppung 1, 2 und 5).
  • OLG Bamberg, 04.10.2017 - 3 Ss OWi 1232/17

    Anforderungen an einen Beweisantrag (Beweisthema); kein Verstoß gegen den

    (3) Mangels hinreichend konkreter Eingrenzung des Beweisthemas kommt dem Antrag auch insoweit nicht die Qualität eines Beweisantrags zu, soweit unter Beweis gestellt werden sollte, dass "die notwendige Beobachtungsstrecke von 300 Metern vorliegend nicht eingehalten wurde" (ebenso etwa BGH, Urt. v. 08.07.1992 - 3 StR 2/92 = NJW 1992, 2711 = MDR 1992, 986 = NStZ 1992, 551 = StV 1992, 501 = wistra 1993, 27 = BGHR StPO § 244 III 2 Prozessverschleppung 7 = BGHR StPO § 244 VI Hilfsbeweisantrag 4, wonach die Behauptung, der Angekl. habe "Bargeld in Höhe von über 250.000 DM zur Verfügung" gehabt, nicht als hinreichend substantiierte Beweistatsache eingestuft wurde).
  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Eine relevante Verfahrensverzögerung ist in Fällen angenommen worden, in denen eine Aussetzung der Hauptverhandlung unvermeidbar geworden wäre oder ernsthaft zu befürchten war (vgl. BGH NStZ 1992, 551; GA 1968, 19).
  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gilt auch für die durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) - OrgKG - verschärfte Qualifikation nach § 30a BtMG (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1; BGH StV 1995, 642; vgl. auch BGHSt 39, 216, 220) [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92].
  • BGH, 13.07.1994 - 3 StR 138/94

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    Vielmehr erfordert die Annahme eines Bandenwillens, daß die Täter mehrere selbständige Taten begehen wollen (BGHSt 39, 216 [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]; BGH NStZ 1992, 497).
  • BGH, 08.06.1994 - 3 StR 570/93

    Handeltreiben - Betäubungsmittelgesetz - Fortgesetzte Handlung - Strafzumessung

    Unabhängig davon wäre der Schuldspruch wegen fehlerhafter Annahme eines Gesamtvorsatzes auch bei Zugrundelegung einer fortgesetzten Handlung aufzuheben gewesen (vgl. BGHSt 39, 216 [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 9 - 11; StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 26).
  • BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92

    Strafzumessung - Aufhebung der Strafe - Strafaufhebung - Revision -

    Wäre die Strafkammer von der zutreffenden Rechtslage ausgegangen (vgl. BGHSt 40, 138; 39, 216) [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]und hätte entsprechend der Schwere der Schuld der Angeklagten § 30 Abs. 1 BtMG angewendet, hätte sie - wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt - auf weit höhere Freiheitsstrafen erkannt.
  • BGH, 30.06.1995 - 3 StR 579/92

    Strafzumessung - Aufhebung der Strafe - Strafaufhebung - Revision -

    Wäre die Strafkammer von der zutreffenden Rechtslage ausgegangen (vgl. BGHSt 40, 138; 39, 216) [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]und hätte entsprechend der Schwere der Schuld der Angeklagten § 30 Abs. 1 BtMG angewendet, hätte sie - wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt - auf eine weit höhere Freiheitsstrafe erkannt.
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 349/95

    Bande - Ernsthafter Wille - Verbindung - Selbständige Straftat - Unbestimmte

    Das setzt voraus, daß sich die Täter mit dem ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in § 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl. § 30 Rdn. 13; BGHSt 39, 216 [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]; 38, 26, 31; BGH NStZ 1992, 497; 1994, 496; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 1 Ws 254/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3937
OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 1 Ws 254/92 (https://dejure.org/1992,3937)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.1992 - 1 Ws 254/92 (https://dejure.org/1992,3937)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. April 1992 - 1 Ws 254/92 (https://dejure.org/1992,3937)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 986
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

    Schließlich ist in der strafrechtlichen Judikatur und Literatur anerkannt, dass der Verletzte, um auf das von der Staatsanwaltschaft arrestierte Vermögen zugreifen zu können, eines Titels in Form eines vorläufig vollstreckbaren Urteils oder eines Arrestbefehls bedarf (vgl. statt aller Meyer-Goßner/Cierniak, StPO, 52. Aufl., § 111 g, Rdnr. 2; ferner BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf Wistra 1992, 319).
  • OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11

    Beschlagnahme: Verletzteneigenschaft bei Zulassung der Zwangsvollstreckung in

    Zivilrechtlich erstreckt sich die Ersatzpflicht des (deliktischen) Schuldners aber auch auf die (durch Kreditaufnahme verursachten) Zinsen (vgl. § 288 BGB) sowie auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten (vgl. Senat, a.a.O. ; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 986; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, 301, 302; Schäfer in LR-StPO, 25. Aufl., § 111 g Rdn. 6; Rogall in SK-StPO, 4. Aufl., § 111 g Rdn. 13 Fn. 29).
  • OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15

    Zum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen

    Die Zulassung der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schafft keinen Vollstreckungstitel (OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; KG NStZ-RR 2010, 179/180; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 917 Rn. 11 a. E.; KMR-Mayer StPO 64. EL.
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03

    Strafverfahren: Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der

    Dem Titel lässt sich aber häufig nicht entnehmen, ob der titulierte Anspruch aus der Tat herrührt, deretwegen die Beschlagnahme bzw. Arrestierung erfolgt ist (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 301; OLG Hamm NStZ 1999, 583).
  • OLG Hamburg, 16.12.2010 - 2 Ws 148/10

    Zulassung der Zwangsvollstreckung bzw. Arrestvollziehung für den Verletzten im

    Zivilrechtlich erstreckt sich die Ersatzpflicht des (deliktischen) Schuldners aber auch auf die (durch Kreditaufnahme verursachten) Zinsen (vgl. § 288 BGB) sowie auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten (vgl. Senat, a.a.O. ; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 986; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, 301, 302; Schäfer in LR-StPO, 25. Aufl., § 111 g Rdn. 6; Rogall in SK-StPO, 4. Aufl., § 111 g Rdn. 13 Fn. 29).
  • KG, 27.12.2010 - 3 Ws 414/10

    Zulassung der Zwangsvollstreckung für den Verletzten im Strafverfahren

    Da sich Art und Umfang des durch die Tat entstandenen Schadens allein nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Täters auch auf die mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten [vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; OLG Hamm NStZ 1999, 583, 584; Schäfer in Löwe Rosenberg a.a.O., Rdn. 6].
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